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Dienstleistungsvertragsbedingungen

 

„movigo“ Prävention durch Bewegung

1. Gültigkeit

Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen soweit zwischen den Vertragsparteien nicht im Einzelnen etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsschluss

a) Der Dienstleistungsvertrag wird mit Unterzeichnung dieser Vertragsbedingungen einschließlich der Benennung des jeweiligen Angebots geschlossen. In jedem Fall ist zudem der Gesundheitsfragebogen des einzelnen Leistungsnehmers unterzeichnet movigo zu übergeben.

b) Im Fall von „Bewegung im Unternehmen“ ist der Fragebogen direkt movigo zu übergeben. Regelmäßig geschieht dies zu Beginn der ersten Veranstaltung.

3. Leistung/Leistungserbringung

a) Die von movigo zu erbringenden Leistungen dienen der allgemeinen Gesundheitsförderung. Prävention durch Bewegung ist ihr Ziel.

b) Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich durch eine ausgewiesene Fachkraft, eine Sportwissenschaftlerin M.A. Schwerpunkte Prävention und Rehabilitation und Sporttherapie in der Geriatrie u.a. mit Qualifizierungen im Bereich der Atemwegserkrankung und dem Bereich Kraft und Fitness im Leistungssport.

c) Bei der Leistungserbringung gilt das Gebot der Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Einzelnen Leistungsnehmers.

d) Der Leistungsort ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Gleiches gilt für die Leistungszeit.

4. Preise/Zahlung

Die Preise sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Die Zahlung hat nach Rechnungserstellung – entweder monatlich oder je Kurs – innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. Mitwirkungspflichten/Schutz dieser Daten

a) Die Leistungen werden nach dem Stand der Sportwissenschaft erbracht. Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen wird soweit möglich berücksichtigt. Um dies gewährleisten zu können, ist jeder Leistungsnehmer verpflichtet, den Gesundheitsfragebogen wahrheitsgemäß auszufüllen, im Zweifel ist er verpflichtet, seinen Arzt zu befragen. Im Übrigen sind movigo alle relevanten Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Prävention durch Bewegung optimal zu gestalten.

b) Die durch die Mitwirkungspflichten erhaltenen Informationen sind von movigo geheim zu halten. Sie dürfen nur zu dem genannten Zweck genutzt werden.

6. Haftung/Haftungsbegrenzung/Haftungsausschluss

a) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Leistungserbringerin beruhen, haftet sie unbeschränkt.

b) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet sie unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Leistungserbringerin nur sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

c) Sollte movigo über eine Erkrankung oder eine sonstige Ursache, die die Teilnahme am Bewegungsangebot nicht erlaubt, nicht informiert worden sein, ist die Haftung der Leistungserbringerin ausgeschlossen.

d) Für den Verlust und die Beschädigung Brillen und anderen Wertgegenständen kann grundsätzlich keine Haftung übernommen werden. Es wird den Leistungsnehmern dringend empfohlen, keine Brillen mit Ausnahme von Sportbrillen mitzubringen.

7. Allgemeine Informationspflichten

Die Vertragsparteien haben sich jederzeit über für den Vertrag wesentliche Umstände unverzüglich zu unterrichten.

8. Schlussbestimmungen

a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

c) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Heidelberg. Ist der Leistungsnehmer Verbraucher, so ist auch das Wohnsitzgericht des Verbrauchers für Streitigkeiten zuständig.

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.